Mitarbeiter, die mit der Zustellung von Paketen und Parcellettern betraut sind, müssen ganz besonders auf die Wahrung des Post- und Briefgeheimnisses achten: Alle schriftlichen Mitteilungen zwischen Absender und Empfänger unterliegen dem Briefgeheimnis (Art. 10 Grundgesetz). Das Postgeheimnis schützt alle von der Post übermittelten Sendungen im Zeitraum von der Sendungsaufgabe bei der Post bis zur Auslieferung an den Empfänger (§ 39 PostG).