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AES steht für „Automated Export System“, ECS für „Export Control System“, beides sind Kürzel eines internationalen IT-Projekts, das die Europäische Kommission gemeinsam mit Mitgliedstaaten für den Ausfuhrbereich ins Leben gerufen hat. In AES wird sowohl die Annahme elektronischer Ausfuhranmeldungen, als auch der elektronische Datenaustausch zwischen den Ausfuhr- und Ausgangszollstellen realisiert. Das entsprechende IT-Verfahren heißt ATLAS. Das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS -Ausfuhr ersetzt zum 1. Juli 2009 das bisherige, papiergebundene, Ausfuhrverfahren. Damit ist der elektronische Datenaustausch mit den Zollbehörden ab dem 1. Juli 2009 für Unternehmen im internationalen Handel bindend. Die elektronische Übermittlung von Ausfuhrdaten zwischen den verschiedenen nationalen Abwicklungssystemen erfolgt über ECS.
Das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS -Ausfuhr ersetzt zum 1. Juli 2009 das bisherige papiergebundene Ausfuhrverfahren. Damit ist der elektronische Datenaustausch mit den Zollbehörden ab dem 1. Juli 2009 für Unternehmen im internationalen Handel bindend. Die elektronische Übermittlung von Ausfuhrdaten zwischen den verschiedenen nationalen Abwicklungssystemen erfolgt über ECS. Atlas ist also ein automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System. Ein EDV-Verfahren bzw. eine sogenannte Zollsoftware.
Die ATR ist eine Präferenzbescheinigung (vergleiche EUR1) beim Warenversand in die Türkei zum Nachweis des Warenursprungs. Die UE ist in die Türkei NICHT möglich.
Die Ausfuhranmeldung wird von der zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) für Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Drittländer) verlangt. Sie ist gleichzeitig Zollabfertigungspapier für die Exportkontrolle, Anmeldung zur Außenhandelstatistik sowie ggf. auch Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung.
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ersetzt die bisherige Anmeldung auf dem Einheitspapier (Formular 0733). Sie erhalten das ABD mit der für die Ausfuhr benötigten Movement Reference Number (MRN), nachdem die Ausfuhranmeldung erfolgreich von Ihrer Zollstelle bearbeitet wurde. Einfach ausgedrückt: ein T1 (Transitpapier 1)
Alle Rechnungen unter 1000 Euro erhalten wir abgestempelt (Datum, Nummer des Transitdokuments und Name des Zolldeklarants) und unterschrieben. Die abgestempelte Rechnung gilt für den Versender als Ausfuhrbescheinigung und Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Bei Rechnungen mit Warenwert über 1000 Euro gilt die erledigte Ausfuhr als Ausfuhrbescheinigung.
Die Ausfuhrbestätigung ist der Nachweis des Versandes in ein Drittland, wenn die Original Austrittspapiere verloren gegangen sind.
Die AE wird ab einem Rechnungsendwert von € 1000,00 benötigt, um eine Ware aus z.B. Österreich in ein Drittland auszuführen. Unter diesem Wert genügt eine Handels- bzw. Proformarechnung. Dies gilt nicht beim Versand nach Norwegen, hier wird immer eine AE benötigt.
Die Ausfuhrzollstelle ist die für Ihren Firmensitz zuständige Zollstelle. Die Ausfuhrzollstelle hat unter anderem die Aufgabe der Annahme Ihrer Ausfuhranmeldung, nach Prüfung aller in der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angaben und Unterlagen.
Die Ausgangsvermerke werden im elektronischen Verfahren von den Ausgangszollstellen nur noch an den Anmelder zurückgemeldet.
Die Ausgangszollstelle ist in der Regel die letzte Zollstelle, bevor die Sendung die Europäische Union verlässt. Sie ist zuständig für die Überwachung und Bestätigung des Austritts und die Übermittlung der Ausgangsbestätigung an die Ausfuhrzollstelle.
Die Austrittsbestätigung sind vom Ausgangszollamt abgestempelte Ausfuhrpapiere zum Nachweis der Warenverbringung in ein Drittland.
= Export Control System/Automated Export System (siehe oben)
Das Kürzel steht für „Export Control System/Automated Export System“, ein internationales IT-Projekt, das die Europäische Kommission gemeinsam mit Mitgliedstaaten für den Ausfuhrbereich ins Leben rief. In AES wird sowohl die Annahme elektronischer Ausfuhranmeldungen, als auch der elektronische Datenaustausch zwischen den Ausfuhr- und Ausgangszollstellen realisiert. Das entsprechende IT-Verfahren heißt ATLAS. Über ECS erfolgt die elektronische Übermittlung von Ausfuhrdaten zwischen den verschiedenen nationalen Abwicklungssystemen.
= die Europäische Freihandelszone (European Free Trade Association).
Die Einfuhrabfertigung ist die zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr im Empfangsland.
Die Eust wird beim Eintritt in das Bestimmungsland erhoben, entspricht in der Höhe der inländischen MwSt und wird wie eine normale Vorsteuer verbucht.
Die EORI Nummer dient der Identifizierung des/der Wirtschaftsbeteiligten (Verkäufer/Käufer). Die EORI-Nummer ist der Nachfolger der Zollnummer und wurde im November auf europäischer Ebene (Economic Operators Registration and Identification Number/Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) eingeführt. Die EORI-Stammdaten (die den ATLAS-Stammdaten entsprechen) werden in einer zentralen EU-Datenbank hinterlegt und dienen als alleiniges Identifikationsmerkmal bei der Erfüllung aller Zollformalitäten
Ermächtigte Ausführer dürfen Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen, d.h. Sie benötigen kein EUR 1 Formular, die UE reicht. Sie haben die Bewilligung zum Versand von präferenzbegünstigten Waren auch über Warenwert 6000,000 (ersetzt EUR1). Ebenfalls können Sie die Rechnung in Kopie bzw. ohne Unterschrift an uns übergeben. Ermächtige Ausführer haben vom Zoll eine Bewilligungsnummer (kann beim Finanzamt angefordert werden), welche Sie in der Ursprungserklärung anführen müssen:
Der ermächtige Ausführer (Bewilligungs-Nr. AT 900/123) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Ware, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte _______CE________ Ursprungswaren sind.
Cypern (EU-angehöriger Teil) und Malta: Beim Versand in diese Länder wird, obwohl sie Mitglieder der EU sind, eine Rechnung benötigt, da der Versand mit Luftfracht erfolgt. Hierfür wird für jede Sendung ein AWB (Air Way Bill/Luftfrachtbrief) erstellt. Die einzelnen AWB werden in ein Master-AWB (Sammel-Luftfrachtbrief) übertragen. Zur Erstellung der AWB wird die Inhalts- und Wertangabe benötigt.
Die Warenverkehrsbescheingung (WVB) EUR1 dient als Nachweis des Ursprungs zur Erlangung der Zollfreiheit, wie die Ursprungserklärung. Die EUR1 wird ab einem Warenwert von 6000,00 € benötigt.
Die EU-Verzollung ist die steuerbefreite Abfertigung zum freien Verkehr aufgrund anschließender, steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung. Voraussetzung hierfür: Die Ware wird anschließend nach der zollrechtlichen Abfertigung in ein anderes EU Land verbracht und der Anmelder, sowie der Warenempfänger, verfügen über eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (kurz UID Nummer genannt). Der Anmelder kann selbst steuerlich gemeldet sein, oder sich in dem Abfertigungsland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. Achtung: Die Variante der EU-Verzollung gilt nur bei rein steuerpflichtigen Waren und EG-Abgaben. Sie ist nicht möglich bei nationalen Abgaben wie z.B. Verbrauchssteuerpflichtiger Waren (Alkohol, Tabak usw.) Grund: Verbrauchssteuern sind nationale Abgaben und deshalb immer im Bestimmungsland zu entrichten.
Frankaturen bzw. Incoterms regeln: Wer zahlt was? Und wer trägt das Risiko.
DAP: Fracht, Einfuhr, Ausfuhr Absender, Steuern und Zölle Empfänger delivered at place/geliefert benannter Ort.
DDP verzollt, unversteuert: Fracht, Einfuhr, Ausfuhr, Zoll werden vom Absender getragen. Steuern jedoch vom Empfänger.
DDP verzollt, versteuert: Hier wird alles vom Absender geregelt.
Der Gewichtszoll ist ein spezifischer Zoll, wie der Stückzoll und wird vom Warennettogewicht berechnet. Achtung: Der reine Inhalt gilt als Nettogewicht.
Jeder Versand von Waren oder Dokumenten außerhalb der EU ist nach geltenden Zollbestimmungen deklarationspflichtig. Dokumente müssen lediglich eindeutig gekennzeichnet sein. Für Waren wird eine begleitende Handelsrechnung oder Proforma-Rechnung benötigt. Eine Handelsrechnung wird erstellt, wenn die Waren einen Handelswert haben. Eine Proforma-Rechnung wird erstellt, wenn die Waren keinen Handelswert besitzen. Die Handelsrechnung gibt Auskunft zu Versender und Empfänger der Waren und enthält vor allem eine vollständige Beschreibung aller Inhalte sowie Angaben zum Wert. Ein Original und fünf Kopien müssen dem Paket beiliegen. Bei DPD können die Handels- oder Proforma-Rechnungen bequem online erstellt werden.
Die Herstellererklärung wie EUR1, wird vom Hersteller vorgelegt und bei der UE nicht benötigt. (nur auf Verlangen bei einer Zollprüfung)
= Internet-Ausfuhranmeldung
Die Lieferantenerklärung wird zum Nachweis der richtigen Angaben des Ursprungs in der EUR1 vom Wiederverkäufer ausgestellt und beruft sich auf die Angaben des Erstverkäufers.
Die Movement Reference Number (MRN) ist die Registrier- und Identifizierungsnummer der Zollbehörde. Mit dieser Nummer können Sie jederzeit den Status Ihrer Sendung überwachen. Die MRN wird als eine 18-stellige Ziffern- und Buchstabenkette sowie als Barcode auf dem Ausfuhrbegleitdokument, das Ihnen von Ihrer Zollstelle übermittelt wurde, oben rechts angezeigt. Erst mit dieser Nummer ist das Ausfuhrverfahren eröffnet und das Paket versandfähig. Ohne MRN kann kein Ausfuhrnachweis erstellt werden.
Ware wird bei Austritt buchhalterisch entsteuert. Achtung: es fließt hier kein Geld!
Ware wird beim Eintritt verzollt und versteuert mittels Abfertigung zum freien Verkehr mit Erhebung der Einfuhrabgaben.
Die Präferenzbescheinigung erklärt den Ursprung einer Ware. Kann eine Präferenzbescheinigung gegeben werden, so ist die Ware zollfrei, wenn es sich beim Empfangsland um ein Land handelt, welches Präferenzabkommen mit der EU unterzeichnet hat. Dies sind i.d.R. Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) wie z.B. die Schweiz, Norwegen. (Sonderabgaben wie z.B. Tabaksteuer sind hiervon ausgenommen!)
Es gibt verschiedene Präferenzbescheinigungen: Die UE (Ursprungserklärung) gilt bis zu einem Warenwert von 5999,99€. Ab 6000,00€ wird eine Warenverkehrsbescheingung (WVB) EUR1 benötigt. Diese muss vom, für den Versender zuständigen, Zollamt bestätigt werden. Die EUR 1 kann durch die Zulassung zum „ermächtigten Exporteur“ ersetzt werden. Dies muss der Absender beim zuständigen Zollamt beantragen. Achtung: Beim Versand in die Türkei wird ein ATR1 benötigt (im Sinn das gleiche wie die EUR) Die Präferenzbegünstigung muss vom Versender vorgelegt werden (Beispiel Waren aus Entwicklungsländern). Sie können zollfrei oder zollbegünstigt (niedriger als der Regelsatz) sein.
Jeder Versand von Waren oder Dokumenten außerhalb der EU ist nach geltenden Zollbestimmungen deklarationspflichtig. Dokumente müssen lediglich eindeutig gekennzeichnet sein. Für Waren wird eine begleitende Handelsrechnung oder Proforma-Rechnung benötigt. Eine Handelsrechnung wird erstellt, wenn die Waren einen Handelswert haben. Eine Proforma-Rechnung wird erstellt, wenn die Waren keinen Handelswert besitzen. Die Handelsrechnung gibt Auskunft zu Versender und Empfänger der Waren und enthält vor allem eine vollständige Beschreibung aller Inhalte sowie Angaben zum Wert. Ein Original und fünf Kopien müssen dem Paket beiliegen. Bei DPD können die Handels- oder Proforma-Rechnungen bequem online erstellt werden.
Die Handelsrechnung wird bei Handelswaren benötigt. Die Proforma Rechnung wird bei Waren ohne Handelswert (z.B. Muster) benötigt.
Ein Rechnungsempfänger, jedoch mehrere Warenempfänger in einem Versand.
Der Stückzoll ist wie der Gewichtszoll ein spezifischer Zoll und wird beispielsweise bei Uhren verwendet.
Die Umsatzsteuer Identifikations Nummer muss auf jeder Exportrechnung angeführt sein und spielt eine wichtige Rolle bei der EU-Verzollung.
Unternehmens Identifikations Nummer (muss von der schweizerischen Firma angesucht werden)
Die Ursprungserklärung gilt, wie die EUR1 als Nachweis des Ursprungs zur Erlangung der Zollfreiheit. Die UE gilt bis zu einem Warenwert von € 5999,99 und muss im Original unterschrieben sein. Sie ist nicht gültig beim Versand in die Türkei, siehe ATR.
„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Ware, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte _______CE________ Ursprungswaren sind.“ + Ort, Datum +Original Unterschrift des Versenders + Name in Druckbuchstaben
VOC sind flüchtige organische Verbindungen z.B. Klebstoffe
Die Warenverkehrsbescheingung (WVB) EUR1 – auch Präferenznachweis genannt – ist ein Dokument für Waren, die in der EU hergestellt wurden. Sie ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der Europäischen Union assoziiert sind. Die WVB dient als Nachweis des Ursprungs zur Erlangung der Zollfreiheit, wie die Ursprungserklärung. Die EUR1 wird ab einem Warenwert von 6000,00 € benötigt. Im Warenverkehr mit der Türkei wird eine ATR benötigt.
Wertzölle werden vom Zollwert berechnet.
Zollagenten – auch Customs Agents genannt – sind Spezialisten, die im Auftrag des Importeurs (Empfängers) mit der Verzollung von Waren und der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrformalitäten betraut sind.
Die Zollanmeldung ist die Handlung, mit der eine Person die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen.
Hierbei handelt es sich um Länder bzw. Gebiete, die zollrechtlich nicht der EU zugeordnet sind. Dies bedeutet, dass beim Versand in diese Länder bzw. Gebiete eine Zollabwicklung durchgeführt werden muss. Die Länder/Gebiete sind: Samnaun (Schweiz) ist auf dem Straßenweg nur über Österreich erreichbar, Kanarische Inseln (Spanien), Livigno (Italien), Guernsey, Jersey, Alderney (UK, liegen im Ärmelkanal) und Isle of Man (UK, liegt zwischen UK und Irland).
Zölle fallen i.d.R. bei Waren an, die nicht aus der EU oder der EFTA kommen (Drittlandswaren), z.B. USA, Fern-Ost etc.
Ein Zolltarif ist eine Nomenklatur, in der Waren aufgezählt werden (meist in Form eines Nummerncodes gelistet) und ihre Zollsätze festgehalten werden, sowie Angaben über die Steuersätze, Einfuhrverbote und -beschränkungen und Besonderheiten über die Herkunftsländer und Bevorzugungen oder sonstige handelspolitische Maßnahmen. Er kommt bei der Zollabfertigung zum Einsatz und dient als Grundlage für die Abgabenerhebung.
(Warentarifnummer) dient der Zuordnung einer Ware zu einer Warengruppe.
Der Zollwert ergibt sich aus der Summer folgender Elemente: Warenwert laut Rechnung + Beförderungs- und Versicherungskosten + Lade- und Behandlungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. (= ausländische Fracht)
Ein zugelassener Versender (ZV) kann das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in Anspruch nehmen, ohne dass die Waren bei der Abgangsstelle gestellt und die ausgefüllte Versandanmeldung hierfür vorgelegt werden muss.