Für eine erfolgreiche Reise Ihrer internationalen Pakete.
Für eine erfolgreiche Reise Ihrer internationalen Pakete.
Mit DPD können Sie in fast alle Länder dieser Welt versenden. Immer vorausgesetzt, die Waren sind zum Versand mit DPD zugelassen und deren Transport verstösst nicht gegen Gesetze und Vorschriften, die im internationalen Warenversand gelten. Beim internationalen Versand sind insbesondere die Aus- und Einfuhrbestimmungen zu beachten, die je nach Art der versendeten Güter und nach dem Versand- und Zielland variieren.
Auskunftsstellen Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen | Kontakt |
DPD Competence Center | |
Eidgenössische Oberzolldirektion | www.ezv.admin.ch |
Warenbeschreibung, Zolltarife und | www.tares.ch |
Osec Business Network | |
Zoll Deutschland | |
Zoll Frankreich | |
Handelskammer Deutschland Schweiz | |
Swiss Export | |
Schweizer Industrie- und Handelskammer |
Kontakt |
---|
DPD Competence Center |
---|
Eidgenössische Oberzolldirektion | www.ezv.admin.ch |
---|
Warenbeschreibung, Zolltarife und | www.tares.ch |
---|
Osec Business Network |
---|
Zoll Deutschland |
---|
Zoll Frankreich |
---|
Handelskammer Deutschland Schweiz |
---|
Swiss Export |
---|
Schweizer Industrie- und Handelskammer |
---|
Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen abgeschlossen. Waren können im Rahmen dieser Abkommen in den Genuss einer Präferenzbehandlung (Zollbefreiung oder Zollermässigung) kommen, wenn die Waren die vertraglichen Ursprungsbedingungen erfüllen und ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt. Dieser ist der Zollstelle mit der Zollanmeldung vorzulegen.
Als Ursprungsnachweise sind möglich:
die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
die Ursprungserklärung auf der Rechnung für Sendungen mit Ursprungswaren mit einem Wert, der die in den Abkommen vorgesehenen Limiten nicht überschreitet (Preis ab Werk)
die Ursprungserklärung auf der Rechnung ausgefertigt von einem Ermächtigten Ausführer
Die Warenverkehrsbescheinigung ist ein Präferenzpapier für Waren, die in der Europäischen Union und / oder EFTA hergestellt wurden.
Verbindliche Auskünfte über die Ursprungsbestimmungen erteilen die Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Genf und Lugano, die Zollinspektorate Zürich und Kreuzlingen, Dienstabteilung St. Gallen sowie die Sektion Ursprung und Textilien der Oberzolldirektion.
EORI-Nummern (EORI = Economic Operators Registration and Identification System) wurden im Jahre 2009 verpflichtend für alle Unternehmen zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten eingeführt und dienen als alleiniges Identifikationsmerkmal bei der Erfüllung aller Zollformalitäten in Europa (Ausfuhr / Einfuhr / Transit).
Die Verwendung der EORI-Nummer ist zwingende Voraussetzung für die Zollabwicklung. Ohne gültige EORI-Nummer des Empfängers ist keine Zollabwicklung möglich.
Die Gültikeit einer Ust-ID- und EORI-Nummer kann − um bei der Zollabwicklung Zeit zu sparen − im Voraus geprüft werden. Dafür steht Ihnen die elektronische Datenbank der Europäischen Kommission kostenlos zur Verfügung.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (abgekürzt USt-IdNr. in Deutschland oder UID in Österreich) ist eine eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Umsatzsteuerpflichtigen. Sie dient innerhalb des Europäischen Binnenmarktes zur Abrechnung der Umsatzsteuer durch die Finanzämter.
Für die Abwicklung von EU-Verzollungen, Dreiecks- oder Reihengeschäften in der EU sind eine Mehrwertsteuer- und eine Umsatzsteueridentifikations-Nummer erforderlich. Ihre Firma muss beim Finanzamt Konstanz umsatzsteuerlich erfasst werden. Der Antrag für die Erteilung einer Umsatzsteuer Identifikationsnummer ist bei folgender Stelle schriftlich einzureichen:
Finanzamt Konstanz
Sigismundstrasse 19
DE-78405 Konstanz
Tel. 0049 7531 289-0
Fax 0049 7531 289-312
E-Mail [email protected]
Sind Sie im Besitze einer Umsatzsteuersteuer Identifikationsnummer, dann gilt es bei der Erstellung der Exportpapiere folgendes zu beachten:
Neben den handelsüblichen Angaben müssen für die EU Verzollung auch die folgenden Informationen zu finden sein: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. §4 Nr. 1b i.V. m. § 6a UStG“.
Die Handelsrechnung muss ohne Mehrwertsteuersatz erstellt werden, wenn jeder Beteiligte vorsteuer-abzugberechtigt ist, d.h. eine USt-IdNr. hat.
Jeder Versand von Waren oder Dokumenten aus der Schweiz ist nach geltenden Zollbestimmungen deklarationspflichtig. Das heisst: Er verlangt eine begleitende Handelsrechnung oder Proforma- Rechnung. Untenstehend finden Sie eine Vorlage zur Erstellung einer Exportrechnung (es findet keine elektronische Datenübermittlung statt).
Handelsrechnung: Die Handelsrechnung wird erstellt, wenn die Waren verkauft werden.
Proforma-Rechnung: Die Proforma-Rechnung wird erstellt, wenn die Waren nicht verkauft werden (z.B. Muster, Geschenk).
Das Dokument gibt Auskunft zu Versender und Empfänger der Waren und enthält vor allem eine vollständige Beschreibung aller Inhalte sowie Angaben zum Wert. Die Exportrechnung muss vom Versender unterzeichnet werden. Ein Original und vier Kopien müssen dem Paket beiliegen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass jede Sendung, welche aus dem Ausland importiert wird, grundsätzlich verzollt werden muss und somit zoll- und mehrwertsteuerpflichtig sein kann.
Als Empfänger einer Sendung zahlen Sie je nach Lieferkondition von Ihrem Versender die Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den Warenwert (inkl. Transport und Zollkosten) und Zollabgaben meistens auf das Bruttogewicht. Bitte beachten Sie, dass diese Rechnung nicht für die Transportkosten ist. Die Transportkosten haben Sie bereits an Ihren Versender bezahlt.
Die Wertfreigrenze von CHF 300.- gilt ausschliesslich im Reiseverkehr. Beim Importieren von Waren aus dem Ausland gilt das Warenverkehrsgesetz. Es werden keine Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge erhoben, sofern der errechnete Betrag weniger als CHF 5.- je Zolldeklaration ausmacht. Im Internet erworbene Waren
sind nach den allgemeinen Vorschriften abgabepflichtig.
Die Warenwertobergrenze (inkl. Transportkosten) für eine mehrwertsteuerbefreite Einfuhr liegt bei:
Wenn die Transportkosten nicht auf der Handelsrechnung ausgewiesen sind, werden zusätzlich zum Warenwert Frachtkosten von CHF 37.- verrechnet, da Frachtkosten bei der Verzollung mitberücksichtigt werden müssen.
Gemäss MWSTG (Mehrwertsteuergesetz) müssen die Transport-, Verzollungs- und jegliche Nebenkosten in die Bemessungsgrundlage eingerechnet werden.
Der mehrwertsteuerpflichtige Wert umfasst gem. MWSTG (Mehrwertsteuergesetz) nicht nur den eigentlichen Warenwert, sondern auch sämtliche Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland (Transport-, Verzollungs-, Versicherungskosten etc.).* Der Warenwert wird deshalb mit einer Nebenkostenpauschale um CHF 12.- erhöht.
Erklärung Rechnungspositionen:
* MWSTG Art54 Abs. 3 Bst. B ist notiert: Bei der Zollveranlagung von Einfuhrsendungen sind die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort im Inland in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrsteuer mit einzuberechnen. Nebst den Fracht- oder Transportkosten handelt es sich dabei insbesondere um die vom Verzollungsdienstleister / Zollanmelder den schweizerischen Kunden in Rechnung gestellten Kosten für die Abfertigungsdienstleistungen.
Home / Support / Internationaler Versand / Zollbestimmungen