29. Oktober 2019 | Servicetipps

Shoppen im Netz: Was dürfen Kinder kaufen?

Das Internet ist längst Teil unseres Alltags: Wir recherchieren, spielen, streamen Musik oder Filme – und shoppen bequem von der Couch aus. Das gilt umso mehr für die jüngste Generation. Die heute unter 18-Jährigen zählen zu den ersten sogenannten Digital Natives, die eine Welt ohne Internet höchstens noch aus alten Filmen oder Funklöchern kennen.

Doch egal ob ein Kind unbedingt das neuste Lego-Set haben möchte, ein Jugendlicher im Namen der Eltern seinen Kleiderschrank auffrischt oder ob der Nachwuchs einer Online-Abzocke aufgesessen ist – wie steht es eigentlich um die Geschäftsfähigkeit von Kindern im Internet und was können Sie tun, wenn ihr Kind auf großer Shoppingtour war?

Welche Geschäfte dürfen Kinder abschließen?

Bis zum Alter von sieben Jahren sind Kinder nach § 104 BGB geschäftsunfähig, d.h. sie dürfen strenggenommen nicht einmal beim Kiosk um die Ecke ein Kaugummi kaufen. Zwischen sieben und 17 Jahren gelten Minderjährige nach § 106 BGB als eingeschränkt geschäftsfähig und bedürfen für den Abschluss eines Kaufvertrags der Zustimmung ihrer Eltern. Eine Ausnahme bildet der „Taschengeldparagraph“: Kinder ab sieben Jahren dürfen von ihrem eigenen Geld kaufen, was sie wollen – vorausgesetzt, sie können die Ware sofort von ihrem Taschengeld bezahlen.

Gibt es Ausnahmen im Netz?

Ist das Kind also unter sieben Jahre alt, können Eltern das Geld für einen Onlinekauf auf jeden Fall zurückverlangen, denn der Vertrag mit einem geschäftsunfähigen Kind ist grundsätzlich unwirksam. Doch wie sieht es aus, wenn Kinder ein falsches Alter angeben oder im Namen ihrer Eltern shoppen? Die wenigsten Spieleplattformen oder Onlineshops überprüfen das angegebene Alter, auch ob tatsächlich Frau Schmidt oder Herr Meier an der Tastatur sitzen lässt sich kaum verifizieren. Zudem speichern Eltern oft ihre Kontodaten, Kreditkarteninformationen und Passwörter für ihre Accounts in Onlineshops als Vorlagen ab – Kinder müssen quasi nur noch auf „kaufen“ klicken. Trotzdem gilt: Ein solcher Vertrag ist nur gültig, wenn die Eltern dem Kauf ausdrücklich zugestimmt haben. Denn ein falsches Alter anzugeben gilt rechtlich nicht als Betrug und ist damit keine Straftat, zudem gilt juristisch stets das tatsächliche, nicht das angegebene Alter.

Onlinehändler verweisen in solchen Fällen mitunter auf die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses. Eltern haften jedoch auch hier nur dann, wenn sie dem Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt haben. Auch auf eine „Verletzung der Aufsichtspflicht“ durch die Eltern können sich Onlineanbieter nicht berufen. Vor Gericht haben diese Forderungen keinen Bestand, denn Eltern sind nicht verpflichtet, ihre Kinder permanent zu überwachen – auch im Internet nicht. Ebenso wenig kann der Taschengeldparagraph für Onlinekäufe herangezogen werden, denn die Bezahlung erfolgt hier meist auf Rechnung bzw. per Lastschrifteinzug und damit nicht direkt.

Fazit: Nicht durch die Eltern genehmigte Vertragsabschlüsse mit Minderjährigen sind auch im Internet ungültig.

Können Eltern Rechnungen und Mahnungen einfach ignorieren?

Auch wenn Verträge mit Minderjährigen unwirksam sind, sollten Sie Zahlungsaufforderungen nicht einfach ignorieren – ein Anbieter kann schließlich nicht wissen, dass hinter der vermeintlich erwachsenen Person ein Kind steht, gerade wenn Kauf oder Anmeldung unter falscher Identität oder mit falscher Altersangabe getätigt wurden.

Teilen Sie dem Seitenbetreiber oder Onlineshop daher schriftlich mit, dass Sie den Kauf nicht erlaubt haben und der Vertrag deshalb ungültig ist. Die Verbraucherzentrale bietet für diesen Fall ein Musterschreiben an.

Sind bereits eine oder mehrere Rechnungen eingegangen, sollten Sie diese nicht bezahlen, denn das könnte im Fall einer juristischen Auseinandersetzung als nachträglich erteilte Einwilligung gewertet werden. Sollte der Kaufvertrag auf Lastschrift erfolgt sein, können Sie den Betrag sogar zurückbuchen lassen.