Durch den EU-Binnenmarkt wurde der Handel zwischen den 28 EU-Mitgliedstaaten erheblich erleichtert, auch durch die Einführung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) innerhalb der EU. Gleichzeitig wurden auch neue Regelungen für den Handel mit Drittländern erlassen. Im Export wird daher zwischen dem EU-Binnenhandel und dem weltweiten Außenhandel unterschieden.
Im Warenverkehr zwischen den EU-Staaten werden keine Zölle erhoben. Bei der Ausfuhr sind ebenfalls die Zollförmlichkeiten entfallen, so dass keinerlei Zollpapiere für die Versendung von einem Mitgliedstaat in den anderen benötigt werden, sofern nach dem Außenwirtschaftsrecht keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren (zum Beispiel Alkohol, Tabak, Mineralöl) oder der Bereich von exportkontrollpolitisch hochsensiblen Gütern betroffen sind.
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die INTRASTAT-Meldung bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen ist eine vorgeschriebene Meldepflicht von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen bei jährlichen Versendungen oder Eingängen mit einem Wert von mehr als 500.000 Euro. Hiermit wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftsware zwischen Mitgliedstaaten der EU durch das Statistische Bundesamt erfasst. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.
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