30. April 2021 | Servicetipps

Vom Verbrauch zum Verkauf – Gebrauchtes online stressfrei verkaufen

Ob Minimalismus-Trend, Umzug oder der gute alte Frühjahrsputz: Gründe, die eigenen vier Wände einmal ordentlich auszumisten, gibt es viele. Doch wohin mit den aussortierten Schätzen? Eine bequeme Lösung sind Online-Portale, die den guten alten Flohmarkt auf die digitale Ebene holen. Kein Wunder, dass sich entsprechende Apps und Websites großer Beliebtheit erfreuen; ein Drittel der Menschen in Deutschland verkauft regelmäßig gebrauchte Produkte online. So lässt sich beim Ausmisten nicht nur Geld dazu verdienen, sondern auch nachhaltig handeln – denn die Lebensdauer noch funktionsfähiger Produkte wird so verlängert. Doch Vorsicht: Um Privatverkäufe im Netz ranken sich zahlreiche Mythen und Gerüchte. Worauf Privatpersonen für den stressfreien Online-Verkauf achten sollten, zeigen wir Ihnen in unserem Beitrag.

Auf die richtige Formulierung kommt es an

Oft versuchen Verkäufer*innen sich durch Formulierungen wie „Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rücknahme oder Umtausch gewährt werden kann“ abzusichern. Was viele nicht wissen: Der Zusatz hat in dieser Form keine Gültigkeit. Zwar gibt es auf Flohmärkten oder ihrem digitalen Pendant kein Recht auf Umtausch oder Retour, wenn der gekaufte Artikel nicht den Vorstellungen des Kaufenden entspricht. Dennoch müssen Verkäufer*innen, sofern ein Artikel nicht ausdrücklich als mangelhaft deklariert ist, sicherstellen, dass das angebotene Produkt einwandfrei funktioniert. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung einzuschränken.

Absichern können sich die Verkaufenden durch Zusätze wie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung“ bzw. „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus“. So müssen sie den Kaufpreis nicht erstatten, wenn mit dem angebotenen Artikel etwas nicht stimmt. Gerade wenn Verkäufer*innen mehrere Artikel zum Verkauf anbieten, lohnt sich der Zusatz „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzung meiner Pflichten als Verkäufer*in bleibt uneingeschränkt.“ Entscheidend ist in jedem Fall die eindeutige Formulierung der Einschränkung, andernfalls müssen auch privat Verkaufende die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Verkauf des Produkts einhalten.

Garantie vs. Gewährleistung

Gut zu wissen: Auch wenn der Begriff „Sachmangelhaftung“ die früher gebräuchliche „Gewährleistung“ im juristischen Sinn ersetzt hat, funktioniert der Terminus in privaten Verkaufsanzeigen auch weiterhin, da die Aussage eindeutig ist. Die Bezeichnung „Garantie“ hingegen führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Eine Garantie bezeichnet einen freiwilligen Zeitraum, innerhalb dessen sich Verkäufer*innen verpflichten, das verkaufte Produkt beziehungsweise Teile des verkauften Produkts zu erstatten, die „Gewährleistung“ hingegen unterliegt gesetzlichen Regelungen.

Auch wenn die Verkaufsperson Neuware, etwa ein Kleidungsstück mit Kaufetikett oder einen original verpackten Laptop anbietet, kann sie ihre persönliche Haftung durch die oben aufgeführten Formulierungen ausschließen. Das gilt jedoch nur, solange nicht mehr als zwei neue Artikel angeboten werden. Bei drei und mehr zum Verkauf stehenden Neuwaren wird die Formulierung zu einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die Sachmangelhaftung kann dann nicht mehr ausgeschlossen, sondern lediglich auf ein Jahr ab Lieferung eingeschränkt werden. Eine mögliche Formulierung wäre hier: „Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“

Bei der Wahrheit bleiben

Klar ist aber auch: Wer angebotene Artikel schönredet, kann sich nicht auf Basis der Sachmangelhaftung herausreden. Eine Waschmaschine mit porösen Schläuchen oder ein stark verunreinigtes Kleidungsstück als „in einwandfreiem Zustand“ zu deklarieren, ist unrechtmäßig und verpflichtet Verkäufer*innen, den Kaufpreis zu erstatten. Ausgenommen hiervon sind Produkte, die eindeutig als beeinträchtigt oder beschädigt beschrieben werden. Entscheidend ist, dass Käufer*innen einen genauen Eindruck vom tatsächlichen Zustand der angebotenen Gegenstände erhalten.

Auch eine Chat-Absprache ist ein Kaufvertrag

Eine rechtssicher formulierte Anzeige ist jedoch nur der erste Schritt. Auch in der Kaufverhandlung kommt es auf juristisch einwandfreies Handeln an. Was ist beispielsweise, wenn jemand, der etwas verkaufen möchte, sich bereits mit einer interessierten Person über den Preis einig geworden ist, der/die es sich dann aber doch anders überlegt und den Artikel lieber behalten möchte? Hier gilt: Auch die Absprache über das Chatfenster eines Onlineverkaufs-Portals gilt als Kaufvertrag. Um einen solchen Kaufvertrag aufzukündigen, bedarf es einer Rechtsgrundlage – Wankelmütigkeit zählt nicht dazu. Das gilt übrigens nicht nur für Ver-, sondern auch für Käufer*innen. Nachdem sich beide Parteien einig geworden sind, sind Käufer*innen verpflichtet, den Kaufpreis zu begleichen.

Gewerblicher Verkauf oder Privatanbieter*in?

Gerade wer das vergangene Jahr einmal ordentlich ausgemistet hat, kennt die Situation: Die Kisten stapeln sich, man möchte die aussortierten Gegenstände so schnell wie möglich verkaufen. Doch Vorsicht! Gegebenenfalls kann es sich hier bereits um einen gewerblichen Verkauf handeln. Die Faustregel lautet: Wer Gewinn machen möchte, handelt gewerblich. Ob die Absicht vorliegt, Gewinn zu machen, darüber entscheiden Eckdaten wie die Anzahl der Anzeigen, der veranschlagte Preis oder das Engagement, mit dem Verkäufer*innen den Verkauf betreiben. Auf der sicheren Seite ist, wer vor der Veräußerung seines Garageninhalts beim Gewerbeamt nachfragt – sonst riskiert man eine Abmahnung.

Damit Online-Flohmärkte wirklich Spaß machen, braucht es Verbindlichkeiten. Mit unseren Tipps sind Sie auf der sicheren Seite.