Die EU-Mehrwertsteuerregeln gelten für alle Unternehmen mit Sitz in der EU sowie für Unternehmen, die ihre Waren an Kunden in der EU verkaufen. Vor allem betreffen sie Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) sowie Onlinemarktplätze. Dies sind die drei wichtigsten Änderungen:
Einfuhrumsatzsteuerbefreiung entfällt
Bei der Einfuhr von Waren in die EU wird eine Einfuhrumsatzsteuer fällig – und zwar unabhängig vom Wert der Sendung. Bislang waren eingeführte Waren bis maximal 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Mögliche Mehrwertsteuerzahlung durch Drittstaat-Versender
Bei Sendungen mit einem Wert von maximal 150 Euro gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Mehrwertsteuer wird zum Zeitpunkt des Verkaufs vom Verkäufer berechnet und über den neuen Import-One-Stop-Shop (IOSS) abgeführt. Wenn der Drittstaat-Versender IOSS nicht nutzt, wird die Mehrwertsteuer vom Endempfänger durch den Zollanmelder eingezogen.
Onlinemarktplätze treiben Mehrwertsteuer ein
Onlinemarktplätze, auf denen Verkäufer Waren direkt an B2C-Kunden verkaufen können, sind nun für die Erhebung, Meldung und Abführung der vom Endverbraucher geschuldeten Mehrwertsteuer verantwortlich. Die Regelung gilt für grenzüberschreitende und inländische Transaktionen jeglichen Werts. Der Zollanmelder muss keine Mehrwertsteuer mehr vom Endverbraucher erheben.
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